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   EuGH, 12.01.2017 - C-343/16 P   

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https://dejure.org/2017,5270
EuGH, 12.01.2017 - C-343/16 P (https://dejure.org/2017,5270)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2017 - C-343/16 P (https://dejure.org/2017,5270)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - C-343/16 P (https://dejure.org/2017,5270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Weigerung, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Gründung eines Vereins europäischen Rechts vorzulegen - Nicht anfechtbare Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Weigerung, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Gründung eines Vereins europäischen Rechts vorzulegen - Nicht anfechtbare Handlung

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Weigerung, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Gründung eines Vereins europäischen Rechts vorzulegen - Nicht anfechtbare Handlung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Weigerung, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Gründung eines Vereins europäischen Rechts vorzulegen - Nicht anfechtbare Handlung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-593/11

    Alliance One International / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-343/16
    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und dass zum anderen der Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass sich das Gericht mit einem Klagegrund nicht auseinandergesetzt habe, im Wesentlichen auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht hinausläuft, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts auch für das Gericht gilt (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C-593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C-593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 28).

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-343/16
    Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-616/13

    PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-343/16
    Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C-616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 88).
  • EuG, 14.06.2016 - T-595/15

    Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen / Kommission - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-343/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Europäische Tier- und Naturschutz e. V. und Herr Horst Giesen die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juni 2016, Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission (T-595/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:362), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 17. August 2015 (im Folgenden: streitiges Schreiben), in dem diese es abgelehnt haben soll, einen die Gründung eines Vereins europäischen Rechts betreffenden Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, abgewiesen hat.
  • EuGH, 06.07.2017 - C-505/16

    Yanukovych / Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

    Viertens ist abschließend darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C-616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 88, sowie Beschluss vom 12. Januar 2017, Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission, C-343/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:10, Rn. 24).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Beschlüsse vom 12. Januar 2017, Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission, C-343/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:10, Rn. 24, und vom 14. April 2021, Wagenknecht/Europäischer Rat, C-504/20 P, EU:C:2021:305, Rn. 52).
  • EuGH, 14.04.2021 - C-504/20

    Wagenknecht/ Europäischer Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Beschluss vom 12. Januar 2017, Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission, C-343/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:10, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • AG Hamburg, 21.11.2016 - 25a C 224/16

    Streitwert in Wohnraummietsachen: Bemessung für einen Antrag auf Zahlung einer

    Diesem wurde mit Beschluss vom 03.11.2016 (Az. 43b C 343/16) stattgegeben.
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